Referat 51Recht und Verwaltung
Holger Stenhoff
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Referatsleitung
Holger Steenhoff
Ltd. Regierungsdirektor
0761 208-4262
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Stellvertretung
Eva Lammel
Regierungsdirektorin
0761 208-4249
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Unsere Aufgaben
Das Referat 51 nimmt die rechtlichen Aufgaben des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Wasserbehörde sowie als höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde wahr. In Zusammenarbeit und Arbeitsteilung mit dem fachlich zuständigen Referat 52 betreuen wir die Themen Bewirtschaftung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Bewirtschaftung und Schutz des Grundwassers, Hochwasserschutz, öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutz, Benutzungsentgelt und Wasserentnahmeentgelt, sowie Bodenschutz und Altlasten.
- üben wir die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden sowie die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden aus,
- beraten wir diese Behörden in rechtlichen und fachlichen Fragen, und
- entscheiden wir über Widersprüche, die gegen Entscheidungen dieser Behörden eingelegt werden.
entscheiden wir nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und des Wassergesetzes Baden-Württemberg in Erlaubnis-, Bewilligungs- und sonstigen Zulassungsverfahren erstinstanzlich über größere Vorhaben wie:
- Wasserkraftanlagen mit mehr als 1.000 kW Leistung,
- Talsperren mit über 5 Meter Kronenhöhe oder einem Fassungsvermögen von mehr als 100.000 m³,
- Pumpspeicherkraftwerke mit Speicherbecken mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100.000 m³,
- Grundwasserentnahmen von mehr als 5 Mio. m³ pro Jahr,
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern von mehr als 40.000 m³ pro Tag.
… sind wir Ansprechpartner für sämtliche Verfahren, Pläne und Programme im ganzen Regierungsbezirk Freiburg, bei denen Umweltauswirkungen über die Grenze nach Frankreich oder in die Schweiz zu befürchten sind. Das können z.B. Schadstoffe, Staub, Lärm, Gerüche, Lichtverschmutzung, Abwasser oder Einleitungen in den Rhein sein.
Dies gilt umgekehrt auch für französische und schweizerische Verfahren mit möglichen Umweltauswirkungen auf deutsches Staatsgebiet im Regierungsbezirk. Dabei handelt es sich in erster Linie um Verfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), aber auch andere Verfahren von Interesse für den Nachbarstaat und dessen Bevölkerung.
Wir beantworten Fragen zur grenzüberschreitenden Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Frankreich und der Schweiz.
Unsere Arbeit richtet sich nach dem Leitfaden der Deutsch-Französisch-Schweizerischen Oberrheinkonferenz von 2024 zur grenzüberschreitenden Beteiligung bei umweltrelevanten Vorhaben. Der Leitfaden für Pläne und Programme befindet sich aktuell in der Überarbeitung.
Die Kontaktstelle heißt Espoo-Kontaktstelle, denn sie beruht auf der Espoo-Konvention in Kraft seit 1997, einem völkerrechtlichen Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem grenzüberschreitenden Kontext und seinem Protokoll zur strategischen Umweltprüfung. Das UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) Übereinkommen wurde in der Stadt Espoo (Finnland) geschlossen. Grund war, dass die Staaten verstanden haben, dass sie sich für ein gutes nachbarschaftliches Miteinander gegenseitig frühzeitig informieren und konsultieren müssen, wenn umweltrelevante Auswirkungen jenseits der Grenze entstehen können.
Wir sind erreichbar unter abteilung5@rpf.bwl.de
Wir setzen im Regierungsbezirk Freiburg die Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) um. Für den Hochrhein sind wir zuständige Flussgebietsbehörde nach Paragraph 83 Wassergesetz. Für die Einzugsbereiche des Oberrhein, der Donau und des Neckar arbeiten wir mit den Regierungspräsidien Karlsruhe, Tübingen und Stuttgart zusammen.
Weitere Informationen
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie hat für die Gewässer (neue Diktion: "Wasserkörper") europaweit verbindliche Ziele vorgegeben. Der "gute Zustand" aller Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) soll, von Ausnahmeregelungen abgesehen, bis 2015 erreicht sein. In bestimmten, begründeten Fällen ist eine zweimalige Verlängerung um jeweils 6 Jahre möglich. Diese Grundsätze haben die Bundesrepublik Deutschland im Wasserhaushaltsgesetz und das Land Baden-Württemberg im Wassergesetz umgesetzt. Verantwortlich in Baden-Württemberg für die Zielerreichung ist die jeweilige Flussgebietsbehörde gem. § 97 Wassergesetz.
Referat 51 ist für die Aufstellung der Maßnahmenprogramme und der daraus abgeleiteten Bewirtschaftungspläne als Flussgebietsbehörde im Bearbeitungsgebiet Hochrhein verantwortlich. Auf der Grundlage der regelmäßig zu aktualisierenden Bestandsaufnahme wurden die Maßnahmenprogramme unter aktiver Beteilung der Öffentlichkeit erarbeitet. Mit speziellen Monitoring-Programmen muss der Zustand der Wasserkörper und der Erfolg der Maßnahmen beobachtet und dokumentiert werden. Dies ist auch Grundlage für die Aktualisierung und Fortschreibung des Maßnahmenprogramms bis 2015 bzw. 2021, bei der der interessierten Öffentlichkeit wieder die Möglichkeit zur Mitwirkung geboten wird.
Die Tatsache, dass der größte Anteil des Einzugsgebiets des Hochrheins auf Schweizer Gebiet liegt, erfordert eine enge Abstimmung mit der Schweiz. Neben der Abstimmung auf der Ministeriumsebene bedarf es dabei des ständigen Kontakts mit den Schweizer Kollegen auf der Ebene der Flussgebietsbehörde. Durch den flächenhaften Ansatz der Bewirtschaftungspläne ist eine enge Einbindung von Fachbereichen wie Landwirtschaft, Raumordnung etc. erforderlich. Die fach- bzw. abteilungsübergreifende Koordinierung obliegt dabei ebenfalls dem Referat 51.