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Geplantes Naturschutzgebiet Feldern-Wolfbauernmoor

Das geplante Naturschutzgebiet Feldern-Wolfbauernmoor befindet sich im Schwarzwald-Baar-Kreis, westlich der Gemeinde Schonach im Turntal; es ist ca. 45 ha groß und umfasst den Torfstich „Feldern“ und das „Wolfbauernmoor“, das dazwischenliegende Wirtschaftsgrünland sowie südwestlich angrenzende FFH-Mähwiesen.

 Es handelt sich um einen großen Moorkomplex mit Vorkommen von zahlreichen gesetzlich geschützten Biotopen und zum Teil stark gefährdeten Pflanzen- und Tierarten.  Hoch-, Übergangs- und Niedermoore, Großseggen-Rieden, Nasswiesen, Borstgrasrasen sowie Magerrasen bilden zusammen mit zahlreichen Fragment-Gesellschaften und Übergängen ein eng verzahntes und kleinräumig wechselndes Vegetationsmosaik. In diesem Lebensraum kommen zahlreiche gefährdete und stark gefährdete Vogelarten, Schmetterlingsarten, Laufkäferarten und Libellenarten vor.

Wie ist der Stand zum Verfahren?

Nach der bisherigen behördeninternen Abstimmung beginnt nun das gesetzlich vorgesehene Beteiligungsverfahren.

Nach § 24 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) werden vor dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung insbesondere die betroffenen Gemeinden und Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen beteiligt.

Daneben wird der Entwurf der Verordnung nebst Detailkarte mit eingeschalteter Übersichtskarte vom 26. Oktober bis zum 25. November 2026 öffentlich ausgelegt (§ 24 Abs. 2 NatSchG) und ist damit für alle Bürgerinnen und Bürger einsehbar.

Ziele des Naturschutzgebiets

Was soll damit erreicht werden? Wer soll geschützt werden?

  • seltene, gefährdete und repräsentative Biotoptypen des Schwarzwaldes wie verschiedene Moortypen und Folgegesellschaften, Nasswiesen und Trockenstandorte
  • Gefährdete und stark gefährdete Vogelarten wie z. B. Baumpieper und Neuntöter
  • Gefährdete und stark gefährdete Falterarten wie der Hochmoorgelbling
  • Gefährdete und stark gefährdete Libellenarten wie z.B. die Frühe Adonislibelle
  • Gefährdete und stark gefährdete Laufkäferarten, wie z.B. der Hochmoor-Glanzflachläufer

Besonderheiten des Gebiets

Bei dem geplanten Naturschutzgebiet handelt es sich um einen weiträumigen, naturnahen, historisch geprägten Landschaftsteil im mittleren Schwarzwald von besonderer Eigenart und Schönheit. Auf Wiesen und Magerrasen finden sich große Granitblöcke als prägende Landschaftselemente („versteinte Wiesen“).

Von herausragender Bedeutung ist das naturnahe Hochmoor im Bereich Feldern, das sich etwa drei Meter über dem in mehreren Stufen abgetorften umgebenden Gelände erhebt. Daneben treten Übergangs- und Niedermoore, Großseggen-Riede, Nasswiesen, Borstgrasrasen sowie Magerrasen mit teilweise stark gefährdeten Pflanzenarten auf.

Das Vorkommen seltener und stark gefährdeter Vogelarten wie dem Baumpieper und der Neuntöter zeigt die hohe Bedeutung des Gebiets für die Avifauna. Der außerordentliche Wert des Moors wird durch das Vorkommen zahlreicher Arten der moortypischen Schmetterlingsfauna wie dem Hochmoorgelbling unterstrichen, und auch für Libellen bietet das Gebiet großes Potenzial.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Ausweisungsbehörde und gesetzlich zur Unterschutzstellung schutzwürdiger und -bedürftiger Natur- und landschaftsteile verpflichtet.

  1. Erstellung der fachlichen Würdigung sowie darauf basierend eines ersten Abgrenzungs- und Verordnungsentwurfs
     
  2. Erste (interne) Abstimmung mit anderen Fachbehörden des Regierungspräsidiums (bspw. Landwirtschaft und/oder Forst) und ggf. Anpassung der Entwürfe
     
  3. Förmliches Beteiligungs- und Öffentlichkeitsverfahren nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Naturschutzgesetz BW. Es dient dazu, Bedenken und Anregungen zum Ausweisungsvorhaben bei der höheren Naturschutzbehörde durch Abgabe einer Stellungnahme vorzubringen.

    - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (u.a. betroffene Gemeinde(n), Behörden, ggf. Landwirtschafts- und Naturschutzverbände). Eine direkte Beteiligung der betroffenen Eigentümer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

    - Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der höheren und der unteren Naturschutzbehörde. Die Gemeinden können die Bekanntmachung ebenfalls auf ihrer Internetseite oder in anderer Form bekannt machen. 

    - Auslegung der Unterlagen (Verordnung und Karte) bei der höheren Naturschutzbehörde.

    Beteiligung und Auslegung werden in der Regel parallel durchgeführt.
     
  4. Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Einwendungen und Bedenken (sog. Abwägung). Bei Bedarf werden die Entwürfe von Verordnung und Karte daraufhin noch einmal überarbeitet.
     
  5. Unterzeichnung der Verordnung durch den Regierungspräsidenten
     
  6. Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt.
     
  7. Ersatzverkündung der Karte bei der höheren Naturschutzbehörde sowie ergänzende Veröffentlichung auf der jeweiligen Internetseite (§ 24 Abs. 7 Naturschutzgesetz BW).
     
  8. Inkrafttreten der Verordnung
     
  9. Den Trägern öffentlicher Belange und den Einwendern wird das Ergebnis der Überprüfung (Abwägung) mitgeteilt (§ 24 Abs. 6 Naturschutzgesetz BW).

Nach dem förmlichen Beteiligungsverfahren werden alle vorgetragenen Belange gewürdigt und mit den Zielen des Naturschutzes abgewogen und in Ausgleich gebracht. Nach Unterzeichnung durch den Regierungspräsidenten erfolgt die Veröffentlichung im Gesetzesblatt.