Veranstaltungsarbeit
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Dr. Elisabeth Güde
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Paul Pohl
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Nacht der Bibliotheken
Unter dem Motto „Vielfalt. Begegnung. Miteinander.“ findet am Freitag, den 23.04.2027 wieder die bundesweite Nacht der Bibliotheken statt.
Die Federführung liegt beim Deutscher Bibliotheksverband (dbv). Auf der Webseite finden Sie alle Informationen rund um die Nacht, Veranstaltungsideen sowie umfangreiche Kommunikationsmaterialien wie Plakate, Flyer, Postkarten und Social-Media-Grafiken. Werbematerialien zum Bestellen finden Sie hier: Startseite: Nacht der Bibliotheken am 23.04.2027
Die Bundesgeschäftsstelle des dbv informiert: „Alle, die bereits im letzten Jahr bei der Nacht der Bibliotheken dabei gewesen sind, können sich mit den bestehenden Zugangsdaten im internen Bereich der Webseite anmelden. Sollten Ihnen diese nicht mehr bekannt sein, nutzen Sie bitte unsere Passwort-Erinnerung. Alle anderen können sich ganz einfach neu registrieren.
Bei Problemen wenden Sie sich gerne an uns: nachtderbibliotheken@bibliotheksverband.de.
Im Login-Bereich können Sie wie gewohnt Veranstaltungen eintragen, die nach einer Prüfung veröffentlicht werden. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, die kostenlosen gedruckten Werbematerialien zu bestellen. Dies ist bis zum 30.11.2026 möglich.
Digitale Infoveranstaltung am 24.09.2026
Bereits heute können Sie sich den 24.09. vormerken: Um 10 Uhr veranstaltet der DBV ein einstündiges Online-Seminar mit Informationen zur Nacht der Bibliotheken, zur Webseite, zu den Werbemitteln sowie mit Tipps und Fördermöglichkeiten für Ihre Veranstaltungen. Hier können Sie sich für die Veranstaltung anmelden.“
Im Regierungsbezirk Freiburg nahmen 32 Bibliotheken an der Nacht der Bibliotheken 2025 teil. Ein buntes und vielfältiges Programmm lockte bis spät in die Nacht die Menschen in ihre Bibliotheken! Sind Sie 2027 mit dabei – es lohnt sich!
Hinweise zur Veranstaltungsarbeit
Hinweise zur Veranstaltungsarbeit
Mehrwertsteuer
Veranstaltungen mit Autoren/Künstlern sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, außer die „Kleinunternehmerregelung“ gilt, das heißt die festgelegte Umsatzgrenze wird nicht erreicht. Der Steuersatz liegt bei 7 oder 19 Prozent.
Für Lesungen mit ausländischen Autoren/Künstlern gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen. Zu beachten ist jedoch, dass der Veranstalter die Steuer an das jeweilige Finanzamt abführen muss und nicht der Autor/Künstler.
Honorare bis 250 Euro sind steuerfrei, dann gilt ein pauschaler Steuersatz von 15% ohne Solidaritätszuschlag, der bei 5,5 Prozent liegt.
Wenn das Besteuerungsrecht nicht bei der Bundesrepublik liegt, sondern beim Wohnsitzstaat des Künstlers und der Autor/Künstler eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, werden keine Steuern fällig. Allerdings muss diese Bescheinigung beim Auszahlen der Gage vorliegen.
Künstlersozialkasse
Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten durch das Künstlersozialversicherungsgesetz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden zur Hälfte vom Künstler getragen, die andere Hälfte wird durch staatliche Zuschüsse und Künstlersozialabgabe finanziert.
Alle Veranstaltungen mit Autoren und Kleinkünstlern in öffentlichen Bibliotheken sind sozialabgabepflichtig.
Nur Veranstalter, die nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen, sind von der Abgabe befreit.
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
Musikveranstaltungen und Veranstaltungen mit Musik sind genehmigungspflichtig,
Anmeldungsformulare finden Sie auf der Internetseite der GEMA.
Es gibt die Möglichkeit, im Rahmen von Gesamtvertragsnachlässen die GEMA-Gebühren zu senken.
Zwischen der GEMA und den unterschiedlichsten Vereinigungen oder Organisationen bestehen Gesamtverträge. Mitglieder bei solchen Gesamtvertragspartnern erhalten bei rechtzeitiger Anmeldung ihrer Musiknutzungen einen Nachlass von bis zu 20 Prozent auf die Normalvergütungssätze. Gesamtvertragspartner sind, zum Beispiel der Deutsche Städtetag und der Gemeindetag Baden-Württemberg.
VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort)
Das Urheberrechtsgesetz schützt literarische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Verfassers, aber auch ihrer Bearbeiter oder Übersetzer.
Die meisten Autoren und Verlage haben die Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte an die VG Wort übertragen. Öffentliche Lesungen sind daher genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Anmeldung über die VG Wort muss vor der Veranstaltung erfolgen.
Wenn Autoren ihre Werke selbst vorlesen, fällt keine VG Wort-Gebühr an.
Wichtig: das Merkblatt zum Vortragsrecht (pdf)
Wichtiger Hinweis: Bei geschlossenen Gruppen / nicht öffentlichen Veranstaltungen, z. B. Schulklassen, fallen weder GEMA- noch VG Wort-Gebühren an.
Filmvorführung
Für alle urheberrechtlich geschützten Filme (z.B. DVD, BlueRay, TV-Sendungen, Internetvideos) muss eine Vorführlizenz beantragt werden. Findet die öffentliche Aufführung von Filmen in einer Bibliothek ohne Gewinnerzielung statt, ist eine pauschale Zahlung möglich.
Die Firma Motion Picture Licensing Company (MPLC) ist für über 400 Filmstudios mit der Rechteverwertung beauftragt, alle anderen müssen individuell angefragt werden.
MPLC bietet Einzellizenzen oder Schirmlizenzen an und vertritt nur Filmrechte! Die Filmmusik wird durch die GEMA lizenziert.
Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) hat mit MPLC einen Rahmenvertrag geschlossen, durch den die Mitglieder des dbv einen deutlichen Rabatt auf den Listenpreis erhalten.