Lesezeit:
Novellierung der Verwaltungsvorschrift zum LGVFG
Am 21. Februar 2025 wurde die neue Verwaltungsvorschrift zum LGVFG (VwV-LGVFG) veröffentlicht. Der Aufbau der VwV hat sich grundsätzlich geändert: Teile der Regelungen des Besonderen Teils wurden in den Allgemeinen Teil verschoben, um eine Kürzung und Vereinheitlichung der VwV zu erreichen. Der Besondere Teil enthält nur noch Verfahrensregelungen, bei denen unterschiedliche inhaltliche Anforderungen in den drei Förderbereichen Kommunaler Straßenbau (KStB), Rad- und Fußverkehr (RuF) und ÖPNV gelten.
Lesezeit:
Wesentliche Änderungen im Allgemeinem Teil der VwV-LGVFG
1. Klimacheck (Abschnitt A, Nummer IV.2.3)
Der Klimacheck wurde in der neuen VwV-LGVFG verankert. Für den Ländlichen Raum gelten dabei besondere Bedingungen.
2. Bagatellgrenzen (Abschnitt A, Nummer IV.4.2)
Vorhaben werden nur ab einer bestimmten Summe an zuwendungsfähigen Investitionskosten in das Förderprogramm aufgenommen. Hier gibt es jetzt eine einheitliche Regelung, in der die Fördertatbestände einem von drei möglichen Grenzwerten (100.000, 50.000 oder 20.000 Euro) zugeordnet werden.
3. Einheitlicher Stichtag Programmaufnahme (Abschnitt A, Nummer IV.4.3)
Die Vorhaben aller Förderbereiche sind neu einheitlich bis zum 31.10. des der Programmaufnahme vorausgehenden Jahres bei den Regierungspräsidien anzumelden.
4. Unterjährige Programmaufnahme (Abschnitt A, Nummer IV.4.6)
Die neue VwV-LGVFG ermöglicht mehr bzw. unkomplizierte unterjährige Programmaufnahmen zur beschleunigten Umsetzung der Vorhaben. Ein besonderes Interesse oder eine besondere Dringlichkeit muss der Vorhabenträger nicht mehr darlegen. Bei zuwendungsfähigen Investitionskosten bis 500.000 Euro können die Regierungspräsidien nunmehr selbstständig über unterjährige Programmaufnahmen entscheiden.
5. Elektronische Antragstellung (Abschnitt A, Nummer IV.5.2)
Die Förderanträge müssen nicht mehr, wie bisher, in mehrfacher schriftlicher Ausfertigung gestellt werden. Die Beantragung einer Zuwendung erfolgt nach der neuen VwV-LGVFG durch Übermittlung eines unterschriebenen und eingescannten Antragsformulars zusammen mit den notwendigen Anlagen elektronisch per E Mail.
6. Gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung (Abschnitt A. Nummer IV.5.4)
Der Verzicht auf eine gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung bei Anträgen von kommunalen Körperschaften für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Investitionskosten von bis zu 500.000 Euro schafft für Gemeinden und Städte eine Verfahrensvereinfachung.
7. Umgang mit Kostensteigerungen (Abschnitt A, Nummer V.2.4)
Bislang war die 20 Prozent-Kostendeckelung zwischen Programmaufnahme und Förderbescheid per Erlass vom 08.12.2022 ausgesetzt. Seit Inkrafttreten der neuen VwV-LGVFG und befristet auf 5 Jahre dürfen Kostensteigerungen zwischen Programmaufnahme und Bewilligung grundsätzlich maximal 40 Prozent betragen.
8. Planungskostenpauschale (Abschnitt A, Nummer V.4)
Nach der vorherigen VwV-LGVFG wurde eine Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt. Neu gilt eine andere Berechnungsmethodik (Angleichung an Bundesprogramme), die dazu führt, dass Fördertatbestände mit erhöhtem Fördersatz eine höhere Planungskostenförderung erhalten.
Auswahl wesentlicher Änderungen bei den Anlagen zur VwV-LGVFG
Anlage 1a – RL Zuwendungsfähige Kosten KStB und RuF
Bei Einreichung des Förderantrags bis zum 31.12.2030 sind die Kosten von Photovoltaik-Anlagen (nachrangig zu einer Förderung über das Förderprogramm des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg „Flächen doppelt nutzen – PV an Mobilitätsinfrastrukturen“) zeitlich befristet förderfähig.
Anlage 19 – Pauschalsätze KStB innerorts, ÖPNV sowie RuF
Die Pauschalsätze wurden an die Preisentwicklungen angepasst.
Anlage 22 – Sog. Positivliste besonders klimafreundlicher Vorhaben
Die Aussetzung der Kostenobergrenze von 1 Mio. Euro zuwendungsfähiger Investitionskosten wurde bei allen in der Liste aufgeführten Vorhaben bis zum 31.12.2027 verlängert. Im RuF-Bereich wurde die Liste um die „Beseitigung von Netzlücken im RadNETZ Baden-Württemberg“ ergänzt.