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Mittlerer Schwarzwald

Hartmann Nagel Greiner

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Anschrift

Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 5
Referat 56
79083 Freiburg i. Br.

Aktuelles

Managementplan Vogelschutzgebiet Mittlerer Schwarzwald - Bekanntgabe der Auslegung

Der Entwurf des Managementplans liegt bis 9. Januar 2026 öffentlich aus.

Die vollständigen Unterlagen (Text und Karten) des Plans sind auf der Internetseite der LUBW abrufbar: Managementplan Vogelschutzgebiet “Mittlerer Schwarzwald".

 

 

Lage des Natura 2000-Gebiets

Das Vogelschutzgebiet 7915-441 „Mittlerer Schwarzwald“ erstreckt sich auf insgesamt 21.648 Hektar und beinhaltet 29 Gemeinden in den Landkreisen Ortenaukreis, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Rottweil und Schwarzwald-Baar-Kreis.

Die zwölf Teilgebiete des Vogelschutzgebiets, welche zum Teil weit voneinander entfernt liegen und sehr unterschiedlich groß sind, erstrecken sich von Hausach im Kinzigtal im Norden bis nach Löffingen im Süden. Das Vogelschutzgebiet liegt damit geographisch zwischen den Vogelschutzgebieten Nordschwarzwald und Südschwarzwald. Die prägenden Gipfel des Gebiets sind der Rohrhardsberg (1.164 m ü. NN) und der Kandel (1.241 m ü. NN).

Übersichtskarte

Charakteristik

Etwa 93 Prozent der Fläche sind bewaldet, wobei der Nadelwaldanteil mit hohen Fichten-, lokal auch hohen Tannenanteilen überwiegt. Laub- und Laubmischwälder finden sich in Form von Bergmischwäldern v.a. an den steilen Hängen. Sie enthalten jeweils nennenswerte Anteile der drei Hauptbaumarten Buche, Tanne und Fichte, teilweise auch Bergahorn. In dem Gebiet finden sich verschiedene stark bedrohte Waldvogelarten, die insbesondere auf Nadelbäume angewiesen sind. Die bekannteste Art ist der größte Hühnervogel Europas, das Auerhuhn. Das Gebiet ist aber auch als Lebensstätte für Arten wie Dreizehenspecht und Sperlingkauz bedeutsam. Die strukturreichen, nadelholzreichen Wälder der montanen/hochmontanen Lagen (u.a. auf dem Kandel und dem Rohrhardsberg) und das daran angrenzende Offenland werden auch von der Ringdrossel besiedelt.

Der Höhenzug Rohrhardsberg-Brend und das Obere Elztal sind seit vielen Jahren im Fokus von Naturschutzaktivitäten (Naturschutzkonzeption Rohrhardsberg, Life-Projekt). Hier konzentrieren sich die Naturschutzgebiete Rohrhardsberg-Obere Elz, Yacher Zinken, Kostgefäll und Prechtaler Schanze im Planungsgebiet. Wertgebende Lebensräume umfassen extensives Grünland mit Borstgrasrasen und Bergmähwiesen, naturnahe Wälder einschließlich Nieder- und Weidewälder als Relikte alter Landnutzungsformen. Dieses bringt vielfältige und strukturreiche Wald-Offenland-Übergänge hervor. In extensiv genutzten Offenlandgebieten mit Gehölzanteilen und teils auf Sturmwurfflächen ist der Neuntöter verbreitet. Die Offenlandlebensräume des Vogelschutzgebietes sind aber auch für Arten wie Braunkehlchen, Berglaubsänger, Heidelerche, Wiesen- sowie Baumpieper von großer Bedeutung.  

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Vogelschutzgebiet

Natura 2000 ist ein europaweites Netzwerk von Schutzgebieten, das zum Schutz der biologischen Vielfalt eingerichtet wurde. Es zielt darauf ab, gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu schützen.

Die rechtliche Grundlage dieses grenzüberschreitenden Naturschutznetzes bilden die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) der Europäischen Union. Die Vogelschutzrichtlinie sichert die Erhaltung aller wildlebenden Vogelarten. Die FFH-Richtlinie schreibt den Schutz von europaweit gefährdeten, natürlichen und naturnahen Lebensräumen sowie den Schutz von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor. 

In ganz Europa gibt es derzeit mehr als 27.000 FFH- und Vogelschutzgebiete, die zusammen rund 18 Prozent der EU-Landfläche und fast zehn Prozent des Meeresgebiets der EU abdecken. 

Die Natura 2000-Gebiete wurden nach bestimmten Kriterien ausgewählt, die in den beiden oben genannten Richtlinien festgelegt sind. 

Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete zu erreichen. Dazu gehören die Erstellung von Managementplänen, die Überwachung des Zustands der Schutzgebiete und die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verschlechterungen oder Beseitigung von Beeinträchtigungen für die Arten und Lebensräume. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, regelmäßig der EU über den Zustand der Gebiete zu berichten.

Die derzeitige Abgrenzung des Vogelschutzgebiets „Mittlerer Schwarzwald“ basiert auf der Gebietsmeldung von 2007. In Baden-Württemberg sind die Vogelschutzgebiete durch die gebietsspezifische Vogelschutzgebietsverordnung (VSG-VO) vom 5. Februar 2010 rechtlich gesichert. 

Ein Natura 2000-Managementplan ist ein Fachplan, der die Grundlage für die Erhaltung und Bewirtschaftung der einzelnen Schutzgüter darstellt und von allen Behörden bei der Umsetzung beachtet werden muss. 

Jedes Natura 2000-Gebiet ist einzigartig. Im Managementplan (kurz „MaP“) werden speziell auf das Gebiet abgestimmte Erhaltungs- und Entwicklungsziele formuliert und daraus Maßnahmen abgeleitet. In Baden-Württemberg wird für jedes Natura 2000-Gebiet ein Managementplan erstellt., Der Plan wird nach einer einheitlichen Verfahrensvorschrift und mit Beteiligung der Behörden und Öffentlichkeit erarbeitet.

Der Managementplan für das Vogelschutzgebiet „Mittlerer Schwarzwald“ enthält:

  • eine Beschreibung zur Gebietscharakteristik sowie zur naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebiets
  • die lagegenaue Darstellung und Bewertung des Erhaltungszustands der Lebensstätten von Vogelarten
  • Erhaltungs- und Entwicklungsziele für die genannten Vogelarten
  • die Beschreibung und Darstellung von Flächen mit Empfehlungen für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen für die genannten Vogelarten 

Insgesamt werden in diesem Managementplan 25 europäisch geschützte Vogelarten berücksichtigt, wobei fünf Arten (z.B. Baumfalke, Braunkehlchen und Zippammer) nicht nachgewiesen werden konnten. Das Artenspektrum erstreckt sich von den Spechten (z.B. Mittel-, Grau-, und Dreizehenspecht), über die Käuze (Raufußkauz, Sperlingskauz) bis zu den Greifvögeln (Rot-, Schwarzmilan und Wespenbussard). Neben zahlreich weiteren Arten liegt der Fokus des Managementplans insbesondere auf den stark gefährdeten Arten Auerhuhn, Ringdrossel und Zitronenzeisig. Zusätzlich zu den 25 Arten werden der Wiesen- und Baumpieper als wertgebende Arten mitberücksichtigt, da diese inzwischen auch stark gefährdet bzw. vom Aussterben bedroht sind. Die komplette Artenliste kann dem Managementplan entnommen werden.    

Nein, im Rahmen der Erstellung des Managementplans wird die Gebietskulisse nicht geändert. Die Grenze des Natura 2000-Gebiets ist rechtlich durch die Vogelschutzgebietsverordnung vom 5. Februar 2010 gesichert und kann nur in Ausnahmefällen durch ein aufwändiges förmliches Verfahren und Begründung an die EU geändert werden.

Die Kartierungen der Vogelarten im Rahmen der Managementplanerstellung beschränken sich auf die bestehende Gebietskulisse. Außerhalb des Schutzgebiets werden keine Kartierungen und Maßnahmenplanungen durchgeführt.

Am 11. November 2025 wird der Entwurf des Managementplans Vertretern der Fachbörden der Landratsämter, der Kommunen, Verbände und Vereinen in einer Beiratssitzung vorgestellt. Alle Beiratsmitglieder haben Gelegenheit, Korrektur- und Änderungswünsche einzubringen sowie Konkretisierungen bei den Maßnahmenempfehlungen vorzuschlagen. 

Die öffentliche Auslegung wird vom 17. November 2025 bis zum 9. Januar 2026 stattfinden. In dieser Zeit können alle betroffenen Institutionen, Bürgerinnen und Bürger Stellungnahmen abgeben. Anschließend werden alle Hinweise gründlich geprüft. Was sich fachlich und rechtlich umsetzen lässt, wird in den Entwurf des Managementplans eingearbeitet.

Wir weisen darauf hin, dass die Erhaltungsziele rechtlich bereits festgelegt sind und die Spielräume für Änderungen oder Ergänzungen an den Maßnahmenempfehlungen begrenzt sind. Dennoch sind wir an Ihren Anregungen und Vorschlägen interessiert, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklungsmaßnahmen und die Hinweise zur praktischen Umsetzung.

Die Fertigstellung des Managementplans ist voraussichtlich für das Frühjahr 2026 geplant.

Die Erhaltungsziele in Natura 2000-Managementplänen werden auf Grundlage der europarechtlichen Vogelschutzrichtlinie und unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Vogelarten festgelegt. Diese werden aus der Vogelschutzgebiets-verordnung vom 5. Februar 2010 in den Managementplan übernommen und sind verpflichtend einzuhalten. Außerdem besteht ein Verschlechterungsverbot (§ 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG). Das heißt, der Erhaltungszustand der Vogelarten muss in seinem Zustand bestehen bleiben und darf nicht verschlechtert werden.

Entwicklungsziele sind alle Ziele, die über die Erhaltungsziele hinaus gehen. Sie dienen der Verbesserung, Aufwertung oder Neuschaffung einer Lebensstätte. Diese sind freiwillig bzw. zusätzlich.

Der Managementplan ist ein behördenverbindlicher Fachplan, d.h. dass in erster Linie das Land Baden-Württemberg zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet ist. Für die Bewirtschaftenden bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer sind die vorgeschlagenen Maßnahmen eine Empfehlung. Wenn sie in dieser Art und Weise ihre Flächen bewirtschaften, tragen sie dazu bei, dass die Arten und deren Lebensräume gemäß der VSG-Richtlinie erhalten bleiben bzw. sogar verbessert werden. Grundsätzlich besteht ein Verschlechterungsverbot, d.h. die Lebensstätte einer Art darf sich insgesamt nicht verschlechtern.

Die Umsetzung des Managementplans ist jedoch eine Gemeinschaftsaufgabe und kann nur mit Hilfe der Bewirtschaftenden, Eigentümerinnen und Eigentümer gelingen. Um dies zu erreichen, informieren die zuständigen Fachbehörden der Landratsämter sowie die Landschaftserhaltungsverbände die Bewirtschaftenden im Rahmen von Beratungsgesprächen über die Maßnahmenempfehlungen und über mögliche Förderungen.

Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen können z.B. über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) oder das Förderungsprogramm Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) gefördert werden. Auch für die Umsetzung von Maßnahmen im Wald gibt es Förderprogramme. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Fachbehörden der Landratsämter sowie Landschaftserhaltungsverbände.

Die obligatorisch festgelegten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sind nicht als Ausgleichs- oder Ökokontomaßnahmen anrechenbar. Anders ist es bei den Entwicklungsmaßnahmen – diese können als Ausgleichsmaßnahmen oder als Ökokontomaßnahme verwendet werden, wenn sie die Kriterien hinsichtlich naturschutzrechtlicher Kompensation bzw. der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) erfüllen.

Grundsätzlich liegt der Fokus bei den FFH-Managementplänen auf den flurstücksgenauen Lebensraumtypen (z.B. FFH-Mähwiesen oder Artenreiche Borstgrasrasen) und Lebensstätten von FFH-Arten (z.B. Rogers Goldhaarmoos, Groppe), die durch die FFH-Richtlinie geschützt sind. Das sind meist relativ kleinräumige Abgrenzungen.

Der jetzt vorliegende Vogelschutzgebiets-MaP hat die Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie im Blick (Auerhuhn, Ringdrossel u.a.) und bezieht sich großflächig auf deren Lebensräume im Mittleren Schwarzwald, da die Vögel als mobile Arten größere Lebensräume nutzen.

Teilbereiche des Vogelschutzgebiets „Mittlerer Schwarzwald“ überlagern sich mit verschiedenen FFH-Gebieten. Die Vogelarten des Vogelschutzgebiets (VSG) wurden dort teilweise bereits im Rahmen der MaP-Erstellung miterhoben. Diese Daten wurden im vorliegenden VSG-Managementplan „Mittlerer Schwarzwald“ aktualisiert und zusammengeführt.

Andersherum wurden die Maßnahmen des VSG-Managementplans „Mittlerer Schwarzwald“ mit den bestehenden FFH-Managementplänen abgeglichen, so dass es keine Widersprüche gibt.

Im Fall des Vogelschutzgebiets „Mittlerer Schwarzwald“ laufen die Erstellung des Managementplans und die Planungen von Windkraftanlagen zeitgleich. Der Managementplan wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Naturschutzes unabhängig von laufenden oder geplanten Projekten erstellt. Er dient ausschließlich der Erfassung, Bewertung und anschließenden Entwicklung des Vogelschutzes im Gebiet.

Unabhängig vom Managementplan muss der Vorhabenträger bei Plänen und Projekten innerhalb des Natura 2000-Gebiets sicherstellen, dass diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets führen und mit den Erhaltungszielen aus der Vogelschutzgebietsverordnung vom 5. Februar 2010 verträglich sind. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss der Vorhabenträger zur weiteren Klärung des Sachverhaltes in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchführen. Im Rahmen dieser Prüfung wird dann entschieden, ob das Projekt zulässig ist und welche Auflagen gegebenenfalls erfüllt werden müssen, damit dies genehmigt wird.

Der Managementplan ist eine wichtige Grundlage für die Prüfung der Verträglichkeit bei neuen Vorhaben im Natura 2000-Gebiet. Er ersetzt aber keine Verträglichkeitsprüfung.