Klärschlammverwertung Zweckverband (KZV) Südbaden, Immissionsschutzrechtliches Verfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlamm-Mono-Verbrennungsanlage
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Abteilung 5 - Umwelt
Nike Landsberg
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Das Regierungspräsidium Freiburg hat als zuständige Genehmigungsbehörde ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlamm-Mono-Verbrennungsanlage am Standort des Klärwerks Forchheim durchgeführt. Mit Genehmigungsbescheid vom 14.08.2025 hat das Regierungspräsidium dem Klärschlammverwertung Zweckverband (KZV) Südbaden die Genehmigung erteilt.
Der Genehmigungsbescheid liegt von Montag, den 22.09.2025 bis einschließlich Montag, den 06.10.2025 aus. Die Auslegung erfolgt durch Bereitstellung der Unterlagen auf dieser Internetseite.
Bekanntmachung des Vorhabens 22.11.2024
Bekanntmachung der Absage des Erörterungstermins 28.05.2025
Bekanntmachung der Genehmigung 19.09.2025
Das immissionsschutzrechtliche Verfahren im Überblick
Der KZV errichtet auf dem Standort der Kläranlage Forchheim eine Verbrennungsanlage für Klärschlamm. Ziel ist, kommunale Klärschlämme (derzeit etwa 88.000 Tonnen Originalsubstanz pro Jahr, wobei die Anlage auf eine Maximalkapazität von bis zu 112.000 Tonnen pro Jahr ausgelegt ist) dort thermisch zu behandeln.
22.08.2024, ergänzt am 30.10.2024 | Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung |
22.11.2024 | Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Staatsanzeiger Baden-Württemberg, im Umweltprüfungsportal (UVP-Portal) des Bundes sowie auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Freiburg, der Stadt Endingen und den Gemeinden Forchheim und Weisweil |
02.12.2024 bis 02.01.2025 | Offenlage der Antragsunterlagen auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Freiburg sowie der Stadt Endingen, den Gemeinden Forchheim und Weisweil und im UVP-Portal |
03.02.2025 | Ende der Einwendungsfrist |
28.02.2025 | Bekanntmachung der Absage des Erörterungstermins |
14.08.2025 | Erteilung der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung |
19.09.2025 | Öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger und auf der Internetseite des RPF sowie Bekanntmachung in den betroffenen Städten und Gemeinden |
22.09. bis 06.10.2025 | Auslegung der Genehmigung durch Bereitstellen im Internet |
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