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Neuzulassung des Kraftwerks Reckingen

Die wasserrechtliche Bewilligung für das Rheinkraftwerk Reckingen (RKR) bei Küssaberg, Rhein-km 90,105 ist am 10. Oktober 2020 ausgelaufen. Die Kraftwerk Reckingen AG beantragt für den Weiterbetrieb des Kraftwerks Reckingen über dieses Datum hinaus die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §§ 8, 12 und 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 24 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis nach §§ 8, 12, 15 WHG, höchst hilfsweise einer Erlaubnis nach §§ 8, 12 WHG.

Zusammen mit dem Weiterbetrieb des Kraftwerks beantragt die Kraftwerk Reckingen AG die Planfeststellung für insgesamt acht Umweltmaßnahmen auf der deutschen Seite, die den Rhein bzw. dessen Ufer wesentlich verändern werden und deshalb einen Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 WHG darstellen, der gem. § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedarf.

Das Regierungspräsidium Freiburg, Referat Wasserstraßen, ist gem. § 82 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 3 WG sowohl für die Entscheidung über die Gestattung der beantragten Gewässerbenutzung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis zuständig als auch für die Planfeststellungsverfahren zu den Umweltmaßnahmen, die einen Gewässerausbau darstellen.
Da es sich um ein Grenzkraftwerk handelt, ist zusätzlich eine Schweizer Konzession für die Nutzung der Wasserkraft erforderlich. Das hierfür erforderliche Konzessionsverfahren wird vom zuständigen Schweizer Bundesamt für Energie parallel zum deutschen Verfahren und in enger Abstimmung mit den deutschen Behörden geführt.

Nach dem grenzüberschreitenden Erörterungstermin im Oktober 2019 und den Schweizer Einspracheverhandlungen sind die Zulassungsbehörden in fortwährender Abstimmung dabei, die umfassenden Stellungnahmen und Eingaben sowie die Ergebnisse des Erörterungstermins und der Einsprachverhandlungen zu prüfen. Auf Grund der internationalen Abstimmung und einiger komplexer zu klärender Fragestellungen konnte die neue Zulassungsentscheidung nicht vor Ablauf der bisherigen Bewilligung / Konzession am 10. Oktober 2020 erteilt werden.

Um den Weiterbetrieb des Kraftwerks über diesen Zeitpunkt hinaus zu ermöglichen, hat die Kraftwerk Reckingen AG bei den Zulassungsbehörden eine entsprechende Übergangsgenehmigung beantragt. In Deutschland handelt es sich hierbei um die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Schweiz um eine vorsorgliche Maßnahme zur vorübergehenden Duldung des Weiterbetriebs. Die Zulassungsbehörden haben dem Antrag von RKR entsprochen und jeweils mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 den vorübergehenden Weiterbetrieb im bisherigen Umfang zugelassen. Die Regelungen und Bestimmungen der am 10. Oktober 2020 ausgelaufenen Bewilligung / Konzession gelten bis zur Erteilung der neuen Zulassungsentscheidung unverändert weiter.

 

Ablauf des Verfahrens  
14.12.2018 Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung und Planfeststellung der Umweltmaßnahmen
14.12.2018 Anhörung der Gemeinden, Behörden, Verbände
07.01. - 06.02.2019 Offenlage der Antragsunterlagen
20.02.2019 Ende der Einwendungsfrist
23.10. - 25.10.2019 Erörterungstermin in Küssaberg (s.u.) ​
05.10.2020 ​Zulassung des vorzeitigen Beginns zum unveränderten Weiterbetrieb gem. § 17 WHG